Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein trägt den Namen „S(w)inging Ilmenau“, mit dem Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Barnstedt (Samtgemeinde Ilmenau) und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und in diesem Zusammenhang die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Eine Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

 

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen und können auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.

 

§ 9 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem Chorleiter

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der Vorsitzende,

b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n),

c) der Schriftführer,

d) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins: an Vicus e.V., 21406 Barnstedt

 

§ 12 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2012 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.